Summa Summarum 11.10.2021

Guten Tag liebe Leser,

wer stirbt, hinterlässt auch ein digitales Erbe. Ob Daten aus sozialen Netzwerken, E-Mails oder Benutzerkonten für Online-Banking oder andere Plattformen: Nur die wenigsten kümmern sich verantwortungsbewusst um ihren digitalen Nachlass – zum Leidwesen der Erben, die sich dann mühsam durch die „digitale Erbmasse“ kämpfen müssen. Notwendig ist es etwa, Daten und bestehende Accounts zu löschen sowie vereinbarte Abos und Kaufverträge zu kündigen, schließlich enden diese Verträge nicht automatisch. 

Der FPSB Deutschland gibt anlässlich der World Investor Week 2021 konkrete Handlungsempfehlungen:

Frankfurt/Main, 08. Oktober 2021 – Im Testament ist in der Regel bzw. sollte klar bestimmt sein, wer Haus und Grund, das Vermögen und wertvolle Gegenstände nach dem Tode bekommen soll. Doch was mit den persönlichen digitalen Daten nach dem Ableben passiert, ist in den seltensten Fällen geklärt. Ein Fehler, denn eine solche „digitale Erbmasse“ häufen mittlerweile nahezu alle Menschen in ihrem Leben an. „Ob Daten aus sozialen Netzwerken, E-Mails oder Benutzerkonten für Online-Banking oder andere Plattformen im Web – durch die Digitalisierung umfassen Nachlässe und Erbschaften immer häufiger auch digitale Bestandteile“, erläutert Maximilian Kleyboldt, CFP®, Vorstandsmitglied des Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland).

Und das dürften inzwischen bei den meisten sehr viele Daten sein. Denn immer mehr digitale Spuren werden bewusst oder auch unbewusst hinterlassen. Diese elektronischen Daten, die nach dem Tod des Benutzers weiter existieren, werden als “digitales Erbe” oder “digitaler Nachlass” bezeichnet. Die Rechte gehen an die Erben über. Für den Erblasser ist es somit sehr bedeutsam, wer nach seinem Ableben welche Daten erhält, in denen eventuell wertvolle Informationen über Vermögenswerte bis hin zu privatesten Geheimnissen gespeichert sind. Wichtig ist vor allem, dass auch die Erben Zugang im Todesfall erhalten und die Kenntnis über den Zugang haben. Der „Facebook-Fall“ löste einen rechtswissenschaftlichen Diskurs hinsichtlich des digitalen Nachlasses aus, nachdem Facebook den Eltern den Zugang zum Account der verstorbenen Tochter verweigert hatte.

Unwissenheit über digitale Spuren
Einer aktuellen Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov zufolge, haben sich dennoch nur acht Prozent der volljährigen Deutschen bisher intensiv mit der Regelung des digitalen Nachlasses beschäftigt. Ein Hindernisgrund ist dabei Unwissenheit: Viele Menschen wissen gar nicht, dass auch E-Mail-Accounts oder Konten in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Instagram zum „Digitalen Erbe“ gehören.


Erben erhalten Daten-Zugriff
Und noch etwas sollten Erblasser beachten: Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs geht das digitale Erbe komplett auf die erbberechtigten Hinterbliebenen über, so dass sie auf die Daten zugreifen dürfen – selbst wenn es sich um private Chats handelt. Laut BGH steht in diesem Fall das Erbrecht über dem postmortalen Persönlichkeitsrecht, dem Fernmeldegeheimnis sowie dem Datenschutz. Wer jedoch verhindern will, dass einer der Erben auf ein Nutzerkonto zugreifen kann, sollte einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der den Zugriff der Erben verhindert und die Datenbestände löscht beziehungsweise Nutzerkonten kündigt.

„Jeder Erblasser sollte sich frühzeitig um die Regelung des eigenen Nachlasses kümmern, egal, ob dieser aus klassischen Sachwerten wie einer Immobilie oder Aktien oder digitalen Werten besteht“, fasst FPSB-Vorstand Kleyboldt zusammen. Ohne Hinweise auf Benutzernamen, Passwörter oder PINs können im schlimmsten Fall sogar Vermögenswerte unerkannt bleiben. Das gilt insbesondere für Konten bei reinen Online-Banken, restlichem Paypal-Guthaben oder auch Vermögenswerten in Kryptowährungen. Die Herausforderung für die Nachfolgeberatung bezüglich des digitalen Nachlasses ist das Spannungsfeld zwischen Dokumentation und Diskretion.

Gerne können Sie uns zu diesem Thema ansprechen.

Einen guten Start in die neue Woche wünscht Ihnen das Team der Müller & Veith Investment GmbH.

Wir tun nicht nur das, was wir können – wir können auch das, was wir tun.

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